Satzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 02.02.2006 gegründete Verein trägt den Namen „Förderverein Bunte Schule Bochum e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bochum. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2006.

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Verein will die Bunte Schule in Bochum in ideeller und materieller Hinsicht unterstützen und fördern, um ihr über den Rahmen der Etatmittel hinaus die Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der Verein wird daher insbesondere dazu beitragen, die Ausstattung der Schule zu ergänzen und zu erweitern, den Schulsport und die Klassenfahrten zu unterstützen sowie das Interesse und das Ansehen der Schule in der öffentlichkeit zu fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  6. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten des Vorstandes das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden. Diese können auf Beschluss der Mitgliederversammlung angemessene Vergütungen für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) erhalten. Es ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt. Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen innerhalb des Vereins sind unzulässig.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Beginn der Mitgliedschaft:
    1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    3. Das Mitglied muss für die Abbuchung seiner Mitgliedsbeiträge eine Einzugsermächtigung erteilen.
    4. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
    5. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    6. Gegen eine ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes kann beim Vorstand für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden, welche dann hierüber zu entscheiden hat.
  2. Ausschluss eines Mitgliedes:
    1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt oder wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Zahlungserinnerung durch den Vorstand im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluss kann Berufung beim Vorstand eingelegt werden. über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
    2. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands mit einer 3/4 Mehrheit.
    3. Bezieht sich der Ausschluss auf ein Vorstandsmitglied, so wird in dessen Abwesenheit durch alle anderen Vorstandsmitglieder abgestimmt.
    4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darstellung der Gründe durch Einschreiben mitzuteilen.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft:
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ableben oder durch Ausschluss.
    2. Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.
    3. Ein ausgeschiedenes Mitglied gemäß Ziffer 3.1 hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
      Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, können nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten beantragen. Diese Kosten sind durch Belege nachzuweisen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    3. den Beitrag fristgemäß zu entrichten
  4. Jedem Vereinsmitglied ist bei Aufnahme in den Verein die zum Zeitpunkt der Aufnahme gültige Satzung auszuhändigen.

 

§5 Mitgliedsbeitrag, Spenden

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Mitglied bei Eintritt in den Verein in beliebiger Höhe ab 1 Euro monatlich selbst festgelegt.
  2. Jedes Mitglied kann auch höhere Beiträge oder Spenden an die Vereinskasse abführen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Eintritt in den Verein diesem eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Abbuchungen erfolgen jeweils im Halbjahresrhythmus zum 15. Juni bzw. 15. Dezember.
  4. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen Sonderregelungen zu §5 Abs. 1 und 2 zu beschließen.
  5. Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden zur Durchführung der Vereinsaufgaben entgegen.
  6. Zuwendungsbestätigungen werden nur auf Antrag erstellt.
    Die Zuwendungsbestätigungen müssen vom Vereinsmitglied selber abgeholt werden.

 

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 30 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, falls dies nicht von der Satzung oder der Geschäftsordnung anders geregelt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern beschlossen werden. änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.

 

§8 Beratung des Vorstandes

  1. Der Vorstand kann sich zur Feststellung unterstützungswürdiger Anliegen, die den üblichen Rahmen der satzungsgemäßen Fördermaßnahmen finanziell oder inhaltlich überschreiten, eines Beratungsgremiums bedienen, das sich i. d. R. zusammensetzt aus:
    a) Vertretern der Eltern
    b) Vertretern der Lehrer
  2. Ein solches Gremium hat vorliegende Anträge unter Berücksichtigung des Vereinszweckes zu bearbeiten und dem Vorstand begründete Vorschläge zur Vorbereitung der Entscheidung zu machen.

 

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
    Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann über die Verteilung der Klassenlehrer erfolgen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann über die Verteilung der Klassenlehrer erfolgen.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Abberufung des Vorstandes
    3. die Entgegennahme des:
      1. Jahresberichtes
      2. Kassenberichtes
      3. Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
    4. Erteilung der Entlastung des Vorstandes
    5. Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer für mehr als zwei aufeinander folgende Prüfungsabschnitte ist nicht zulässig.
    6. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    7. Beschlussfassung über:
      1. Satzungsänderungen
      2. Eingereichte Anträge
      3. Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
      4. Die Auflösung des Vereins oder änderung des Vereinszweckes
      5. Berufungen

 

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Vertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Eine änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt gegeben wurden. Ein Beschluss zur änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder anwesend ist. §13 (Vereinsauflösung) dieser Satzung ist von jeder änderung ausgenommen.
  4. Die Entscheidungen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag kann auch geheim abgestimmt werden. über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehr Personen nach dem 1. Wahlgang findet eine 2. Wahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl aus dem 1. Wahlgang statt. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

§12 Beurkundungen und Beschlüsse, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Vorstands- und Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§13 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Bochum mit der Maßgabe, diesen Betrag zweckgebunden der Bunten Schule Bochum zuzuwenden. Wenn diese nicht mehr bestehen sollte, fällt das Vermögen an die Stadt Bochum oder deren Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, es für Zwecke anderer Grundschulen in Bochum im Rahmen des in §2 genannten Vereinszweckes zu verwenden und der Schulaufsichtsbehörde über die ordnungsgemäße Verwendung Rechenschaft zu geben. Ansprüche der Mitglieder auf das Vereinsvermögen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§14 Haftungsausschluss

  1. Die Beteiligung an Veranstaltungen und das Benutzen der Anlagen und Geräte des Vereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr jeden Mitgliedes bzw. Gastes. Der Verein lehnt jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.

 

§15 Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand ist Bochum.

 

§16 Gültigkeit

  1. Diese Satzung wird gültig mit der wirksamen Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 02. Februar 2006